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Der Amtschef
ABDRUCK
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, 80327 München
An alle Schulen
(per OWA)
Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom
Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben)
München, 23. März 2020
II.1-BS4363.0/103/3
Telefon: 089 2186 0
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG);
hier: Änderung der Regelungen für die Notfallbetreuung
Anlage: 1 Formular
Sehr geehrte Damen und Herren,
die sich weiter ausbreitenden Infektionen mit dem Corona-Virus stellt vor al-lem die im Gesundheitswesen Tätigen vor sehr große Herausforderungen. Die Bayerische Staatsregierung hat daher entschieden, dass in den Notbe-treuungsangeboten an Schulen und Kitas auch Kinder bzw. Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, wenn bei zwei Erziehungsbe-rechtigten nur eine bzw. einer im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Not-wendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehin-dert ist.
Ferner gilt nun, dass auch Schülerinnen und Schüler in höheren Jahr-gangsstufen in die Notfallbetreuung aufgenommen werden können, wenn
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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deren Behinderung oder entsprechende Beeinträchtigungen eine ganztägige
Aufsicht und Betreuung erfordert. Die Voraussetzungen im Übrigen
bleiben im Wesentlichen unverändert.
Zu Einzelfragen zur Abgrenzung des Kreises der Berechtigten darf auf das
aktualisierte Formular zur Anmeldung zur Notfallbetreuung (Anlage) und die
Homepage des Staatsministeriums verwiesen werden.
Bitte beachten Sie, dass die neue Regelung bereits am 23.03.2020 in
Kraft getreten ist, also ab dem heutigen Montag gilt.
Wir bitten Sie die Erziehungsberechtigten entsprechend zu informieren.
Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
die Schulaufsichtsbehörden, die Kommunalen Spitzenverbände, der
Hauptpersonalrat sowie die Privatschulträgerverbände erhalten Abdrucke
dieses Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Herbert Püls
Ministerialdirektor